Krippe
  • Std. täglich
    Preis für 1. Kind
  • 3 - 4

    181,-

  • 4 - 5

    199,-

  • 5 - 6

    217,-

  • 6 - 7

    235,-

  • 7 - 8

    253,-

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Kindergarten
  • Std. täglich
    Preis für 1. Kind
  • 4 - 5

    32,-

  • 5 - 6

    44,-

  • 6 - 7

    56,-

  • 7 - 8

    68,-

  • 8 - 9

    80,-

  • 9 - 10

    92,-

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Schulkinder
  • Std. täglich
    Preis für 1. Kind
  • 1 - 2

    83,-

  • 2 - 3

    94,-

  • 3 - 4

    105,-

  • 4 - 5

    116,-

  • 5 - 6

    127,-

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Kinder die in der Krippe das 3. Lebensjahr vollendet haben zahlen ab dem darauffolgenden Monat den Kindergartenbeitrag.
Kinder unter 3 Jahren die den Kindergarten besuchen zahlen bis einschließlich des Monats, in dem sie 3 Jahre alt werden den entsprechenden Krippenbeitrag.
In der Kinderkrippe, im Kindergarten und in der Schulkinderbetreuung besteht 12 Monate Beitragspflicht.

Geschwisterrabatt & Zahlungsbedingungen


Für das erste Geschwisterkind (zweites Kind in der Einrichtung) verringert sich der Beitrag um 10,- €.
Ab dem zweiten Geschwisterkind (drittes Kind in der Einrichtung) verringert sich der Beitrag um jeweils 20,- €.
Die Betreuungskosten für einen Platz in unserer Einrichtung richten sich nach den Buchungszeiten. Es erfolgt eine jährliche Anpassung der Beiträge.
Die Beiträge sind monatlich, vorzugsweise mit Bankeinzug zu zahlen. Das Kindergartenjahr beginnt am 1. September und endet am 31. August.

Steuervorteile bei Kinderbetreuung

Kosten für Kinderbetreuung in Kindertagesstätten können steuerlich begünstigt werden. Ein Gespräch mit Ihrem Steuerberater wird es Ihnen bestätigen.

Sonderausgabenregelung nach §10 Einkommensteuergesetz (EStG)
(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden:
[...]
5. zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4 000 Euro je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Absatz 1, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. 2 Dies gilt nicht für Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen. 3 Ist das zu betreuende Kind nicht nach § 1 Absatz 1 oder Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, ist der in Satz 1 genannte Betrag zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist. 4 Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen nach Satz 1 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist;
[...]


Steuerliche Begünstigung von Arbeitgeberzuschüssen (§3 Nr. 33 EStG und R 3.33 LStR i. d. F. d. E-LstÄr 2011)
Zusätzlich erbrachte Arbeitgeberleistungen zur Unterbringung und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen in Höhe der tatsächlichen Kosten.

Eine zusätzliche Leistung liegt entgegen der bisherigen Regelung in R 3.33 Abs. 5 LStr 2008 auch dann vor, wenn sie unter Anrechnung auf eine freiwillige Sonderzahlung erbracht wird (Umsetzung des BFH-Urteils vom 1. Dezember 2009 - VI R 41/07); vgl. R 3.33 Abs. 5 LStr i. d. F. d. E-LStÄr)